Mit 1. Jänner 2019 sind die Bestimmungen des zweiten Teils des Oö. Tourismusgesetzes 2018 in Kraft getreten. Dabei wurde im dritten Abschnitt (§§ 47 bis 571) die Freizeitwohnungspauschale neu geregelt.
Der Freizeitwohnungspauschale unterliegen demnach Wohnungen, die im Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) eingetragen sind, wenn an der Wohnung während eines Tourismusjahres länger als 26 Wochen kein Hauptwohnsitz bestanden hat und die Wohnung nicht überwiegend aufgrund eines gesetzlich normierten Ausnahmetatbestandes benötigt wird.
Der Freizeitwohnungspauschale unterliegen Wohnungen nicht, für die der Inhaber bzw. die Inhaberin den Ausschluss der Absicht zur Freizeitnutzung glaubhaft machen kann.
Eine Freizeitwohnung besteht zudem nicht, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde haben.
Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale beträgt je nach Wohnungsgröße das 36-Fache oder 54-Fache der Ortstaxe.
Die Freizeitwohnungspauschale ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert und wird mit 01. Dezember des jeweiligen Tourismusjahres fällig. Vor dem Fälligkeitstag können die Gemeinden den (potentiell abgabepflichtigen) Bürgern ein Informationsschreiben zukommen lassen, in dem u.a. das Bestehen von Ausnahmetatbeständen vorgebracht werden kann. Eine Einhebung durch die Abgabenbehörde vor dem Fälligkeitstag ist nicht zulässig. Die Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale + Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale).
Erfolgt nach dem 1. Dezember keine ordnungsgemäße Entrichtung der fälligen Freizeitwohnungspauschale, hat die Gemeinde ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und nötigenfalls einen Abgabenbescheid zu erlassen.
Die Höhe der Pauschale beträgt:
Freizeitwohnungspauschale
- für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche: 86,40 Euro
- für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche: 129,60 Euro
Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale
- für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche: 129,60 Euro
- für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche: 259,20 Euro
Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Tourismusjahr (1.11. bis 31.10.) fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig. Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten.
Hier finden Sie das Formular "Mitteilung über eine Wohnung gem. § 54 Bs. 2 Z 2 und 3 Oö. Tourismusgestz 2018